Urteil des OLG Köln vom 25.08.2008 - 5 U 28/08 - Verbindlichkeit der Zusage gegenüber einem Kassenpatient eines bestimmten Arztes für die Operation

Sachverhalt:

Der Kläger litt unter Beschwerden im linken Kniegelenk, so dass er sich in die Behaldung der Beklagten (dem Klinikum) begab. Dort führte der Oberarzt Dr. F ein Aufklärungsgespräch mit dem Kläger und sagte ihm zu, dass er die Operation persönlich durchführen werde.

In der Folgezeit unterzog sich der Kläger mehrere Operationen im Haus der Beklagten. Die ersten beiden Operationen wurden durch Dr. F selbst vorgenommen. Die weitere Operation, in der die Osteosynthesematerialen wieder entfernt wurden, wurde durch den in der Facharztausbildung befindlcihen Arzt Dr. M unter aufsicht des Oberarztes Dr. H durchgeführt. Es kam innerhalb der Operation zu einer Blutung, so dass die Operation durch Dr. H zu Ende geführt wurde.

Wegen eines Läsion des Nervus peronaeus folgten weitere operative Eingriffe.

Der Kläger nahm die Beklagte auf Schmerzensgeld und Ersatz des Verdienstausfalles in Anspruch wegen eines Behandlungsfehlers, der zu der Nervverletzung geführt habe. Dr. M sei nicht ausreichend qualifiziert gewesen und zudem habe Dr. F zugesagt, die Materialentfernung selbst vorzunehmen.

Entscheidung:
In der Berufung wurde dem Kläger die Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche zugesprochen. Begründet hatte das Gericht dies mit einem Organisationsverschulden der Beklagten.

Die von den Ärzten Dr. M und Dr. H vorgenommene Operation war nicht durch die Einwilligung des Klägers gedackt, weil diese sich allein auf die Entfernung durch Dr. F als Operateur beschränkte. Der Eingriff war daher rechtswidrig.

Der Eingriff durch Dr. M und Dr. H hätte nur nach entsprechender Mitteilung an den Patienten und dessen Einwilligung erfolgten dürfen. Etwas anderes gilt auch nicht, weil der Kläger Kassenpatient ist. Auch wer keinen Anspruch auf die Behandlung durch einen bestimmten Arzt hat, kann anderen Ärzten in Ausübung seines Selbstbestimmungsrechts einen Eingriff in seine Gesundheit verbieten. Der Patient müsste sich dann gegebenenfalls damit abfinden, nicht behandelt zu werden.

Eine andere Bewertung lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass vor der letzten Operation der Kläger nicht nochmals erneut betonte, dass auch diese Operation durch Dr. Fdurchgeführt wurde. Durch die Voroperationen, die Dr. F durchgeführt hatte, entstand eine besondere persönliche Beziehung, die ihn zur Abgabe der unverbindelichen Zusage veranlasst hatte. Unerheblich ist, dass die Frage des Operateurs nicht erneut Gegenstand des Aufklärungsgespräches vor der letzten Operation war. Weil keine neuen Abreden getroffen wurde, ggalten die bisherigen Absprachen, auch aus der Sicht der Beklagten, fort.

Die Beklagte behauptete, dass die Schädigung auch eingetreten wäre, wenn die Operation durch Dr. F erfolgt wäre. Diese Behauptung konnte sie jedoch nicht Beweisen. Das Gericht führte dazu zudem aus, dass nicht auszuschließen war, dass Dr. F das Auftreten der Komplikation aufgrund seiner beruflichen Erfahrung vermieden hätte.

Zudem kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Beklagte ein Organisationsverschulden trifft. Es sei anerkannt, dass bei der Zusammenarbeit von Ärzten auf der Ebene der Gleichordnung für jeden Beteiligten eine Pflicht zur Koordination und insbesondere zur Gewährleistung des für die Arbeit des jeweils anderen notwendigen Informationsflusses besteht. Die Beklagte hätte durch entsprechende organisatorische Maßnahmen dafür Sorge tragen müssen, dass die Absprache zwischen Dr. F und dem Kläger dokumentiert wird und so allen mit der Behandlung befassten Ärzte, bekannt werden konnte und musste. Dieses wäre vorliegend durch einen einfachen, hervorgehobenen Aktenvermerk möglich gewesen.

nachzulesen in: VersR 2009, 785 f.; MedR 2009, 448 ff.
 
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